Satzung

Satzung des „Vereins zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Lippe e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Lippe“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name durch den Zusatz e.V.“
ergänzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein unterstützt die Posaunenchöre und die Posaunenchorarbeit in Lippe, den Zusammenschluss
evangelischer Posaunenchöre im Bereich der Lippischen Landeskirche, und weiß sich deren Arbeit
verbunden.
Der Verein wird als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig und unterstützt die Posaunenchöre
insbesondere durch Mittel zur Anschaffung von Instrumenten, Notenmaterial und ähnlichem
Chorbedarf sowie durch Mittel zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Lehrgängen für
Posaunenchorbläser.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben
die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird
durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrags erworben.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand
zwei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt befreit nicht von der
Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr.
Mitglieder können durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung
von mindestens 80 % der Vorstandsmitglieder notwendig. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluß ist dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein
zuzustellen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnungen mit der
Beitragszahlung länger als ein Jahr in Verzug ist oder sonst vereinswidrige Zwecke verfolgt. Gegen
den Beschluss des Vorstandes ist die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig,
die dann endgültig entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des
Beschlusses des Vorstands. Sodann hat innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Beschwerde beim
Vorstand eine Mitgliederversammlung stattzufinden, deren Tagesordnung die Beschlussfassung über
die Beschwerde zu enthalten hat.

§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung und
b.) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a.) Wahl des Vorstandes,
b.) Wahl der Rechnungsprüfer; die Rechungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr
einer der Rechnungsprüfer ausscheidet, während die Amtszeit des zweiten Rechungsprüfers ein
weiteres Jahr andauert. Die Wiederwahl eines Rechungsprüfers für aufeinanderfolgende Wahlperioden
ist nicht zulässig;
c.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
d.) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
e.) Festlegung der Mitgliederbeiträge,
f.) Änderung der Satzung,
g.) Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und soll möglichst im ersten
Quartal stattfinden. Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen bei Verlangen von
mindestens 20 % der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss
mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin an die jeweils letzte bekannte Anschrift der
Mitglieder abgesandt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. Anträge zur
Tagesordnung sind bis eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden anzubringen.
Über Gegenstände, die nicht als Tagesordnungspunkt ausdrücklich genannt sind, können Beschlüsse
nicht gefaßt werden.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder in jedem Falle beschlußfähig. Ihre Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Natürliche Personen ab dem
vollendeten 14. Lebensjahr und juristische Personen haben jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied mit schriftlicher Urkunde bevollmächtigt werden. Ein Mitglied
darf in der Versammlung nicht mehr als eine Vertretung übernehmen.
Im Regelfall wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens 20 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Briefwahl ist nicht zulässig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird der Mitgliederversammlung bei der nächsten
Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Beisitzer,
d.) dem Schriftführer und
e.) dem Schatzmeister.
Der Landesposaunenwart der Lippischen Landeskirche nimmt in der Regel mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Vorstandes teil.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand für den Zeitraum bis zur regulären Neuwahl einen Nachfolger,
der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis jeweils Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich, soweit nicht im Einzelfall eine
Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Beschlussfassung über die Zahlung von
Aufwandsentschädigungen obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB Abs. 1 sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister. Zwei der Genannten vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 60 % seiner Mitglieder. Er
entscheidet mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden
dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder
es verlangen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt im zweijährigen Wechsel, erstmals im zweiten Jahr nach der
Eintragung des Vereins im Vereinsregister, wobei bei der ersten Vorstandwahl der Vorsitzende, der
Besitzer und der Schriftführer auf vier Jahre gewählt werden, sodann im vierten Jahr nach der
Eintragung im Vereinsregister der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister auf vier Jahre,
so daß dann alle zwei Jahre eine Wahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder erfolgen kann. Eine
Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Vereinsvermögen
Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige
Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Lippische Landeskirche, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für Zwecke der
Posaunenchorarbeit in Lippe zu verwenden hat.
Der Verein wird dann durch einen Liquidator vertreten, der von der Mitgliederversammlung gewählt
wird. Sein Amt endet mit der Beendigung der Liquidation. Die Vorschriften der §§ 47 ff. BGB gelten
entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

§ 10 Schlussbestimmung
Alle in dieser Satzung genannten Amtsbezeichnungen sind funktional zu verstehen; die weibliche
Sprachform gilt entsprechend.
Detmold, den 6. März 2010

Beitragsordnung

Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Lippe e. V. – proPOS –

1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Auf der Grundlage von § 5 der Satzung regelt sie die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags.
(2) Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des auf den Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Jahres erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch einen anderen Termin festlegen.

3 Beiträge
(1) Der Beitrag beträgt für jedes Mitglied 12 € pro Jahr.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden im ersten Quartal jeden Jahres im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied sollte sich hierzu bei Eintritt in den Verein dazu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(3) Bei Überweisung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages bis zum 31. März jeden Jahres Sorge zu tragen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(5) Bei Vereinsaustritt ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Jahres zu entrichten.

4 Vereinskonten
Es bestehen folgendes Vereinskonto:

Sparkasse Paderborn-Detmold
IBAN    DE83 4765 0130 0000 9000 68

Überweisungen auf ein anderes Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

Die Beitragsordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15. September 2021.